Brandschutz bei ferienwohnung in Sachsen

Allgemeines Forum rund um die Vermietung von Ferienwohnungen & Ferienhäuser

Beitragvon Giantgeorge » 28. Jan 2018, 19:05

Hallo,
ich freue mich, dass ich hier ein passendes Forum gefunden habe und hoffe, dass mich hier jemand auf den neuesetn Stand bringen kann.
Wir sind gerade in der Sanierung/Renovierung eines Objektes im Erzgebirge in Sachsen. Es liegt seit der Wende still, wurde aber zuvor schon, mindestens seit den 50er Jahren von diversen Vorbesitzer folgendermaßen genutzt:
1) Erdgeschoss besteht aus einem Gastro-Bereich: eine Hälfte Schankraum, andere Hälfte Café, dann natürlich Gastro-Küche, Gäste-Toileten, Lager, Heizungsraum.
2) Erster Stock: zwei Ferienwohnungen mit jeweils zwei Betten und einer Schlafcouch, Küche, Bad

Nun geistert der Begriff "Brandschutz" durch die Luft.

Ich kann mir vorstellen, dass dies für den Gastro-Bereich beachtet werden muss, wobei uns ein Mensch von der Stadt vor ca. 10 Jahren sagte, dass das Objekt Bestandschutz hat. Leider haben wir das nicht schriftlich. Der Gastro-Bereich soll an einen Pächter vergeben werden.

Aber was ist mit den Ferienwohnungen im ersten Stock?
Laut jetziger Planung sollen diese nicht vom Pächter, sondern von uns selbst als Ferienwohnungen angeboten werden. (AirBnB, Fewo.de, usw.)
Generell liest man ja, dass Beherbergungsstätten erst ab einer Anzahl von 12 Betten als Sonderbauten gelten und dann der Beherbergungsgaststättenverordnung unterliegen, die dann auch besonderes Augenmerk auf das Thema "Brandschutz" legt. Dann wiederum liest man, dass das jedes Bundesland etwas anders regelt. Dann liest man wieder, dass eine Faustregel die 12-Betten-Regelung sei. Dann telefoniere ich mit einem Brandschutz-Profi, der mir sagt, dass ich bei einer privaten Vermietung der Ferienwohnungen quasi machen kann, was ich will, ich soll mir jedoch einen Architekten besorgen und bei der Stadt nochmal nachfragen (sehr schwammige Aussage). Das verstehe ich ehrlich gesagt nicht. Gibt es da jetzt eine generelle Regelung oder nicht? Wenn es eine Regelung gibt, kann ich mir den Gang zur Stadt, zum Architekten oder zum Anwalt sparen und biete die Wohnungen einfach an ohne vorherige Abstimmung. Außerden wäre es doch der absolute Wahnsinn, wenn privat vermietete Ferienwohnungen den Brandschutzrichtlinien der Beherbergungsgaststättenverordnung unterliegen würden, denn dann müssten ja eine Großzahl der AirBnB-Vemieter ihre Wohnungen auf Brandschutz checken und nachrüsten lassen (zweiter Fluchtweg, beleuchteter und beschildeter Fluchtweg, Öffnungsrichtung der Zimmertüren, Brandschutztüren, usw.). Der klare Menschenverstand führt einen ja schon zu passenden Vorkehrungen, was Brandgefahr angeht. Die würden wir ja auch umsetzten wie: Feuermelder, Feuerlöscher kein offenen Kamin usw...

Ich hoffe, Ihr könnt mir weiterhelfen.
Danke schon mal vorab.
Giantgeorge
 
Beiträge: 2
Registriert: 28. Jan 2018, 18:28

Zurück zu Hauptforum

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 3 Gäste

cron